Kretschmann in Biberach

Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens in der Strafsache Kretschmann?

An das hohe grobgünstige Narrengericht zu Stocken

In hoher Anerkennung der bisherigen Leistungen des Narrengerichtes zur Ausübung und Durchführung der Kuoni- Gesetze zur Verfolgung und Bestrafung übler Strolche, Blender und Täuscher haben wir mit größter Sorgfalt und Juristerei das vorliegende Urteil überprüft, gegen den:

Ministerpräsident Winfried Kretschmann

Das Ergebnis der peinlich genauen Überprüfung ergab:

Bereits die Anklage weist grobe Mängel und Begünstigung des angeklagten Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann auf, daselbst wohnhaft, leicht abseits von Sigmaringen:

  1. Es wurden nicht alle seine Straftaten ermittelt, vorgetragen und bestraft.
  2. Schwerste, ihm bekannte und geduldete Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden nicht zur Anklage gebracht.
  3. Es besteht der dringende Tatverdacht auf Strafvereitelung durch das „Hohe grobgünstige Narrengericht zu Stocken. Vorab Hinweise wurden missachtet.
  4. Im Hinblick auf den als Strafe geforderten Wein zum Verzehr durch das Gericht besteht der Verdacht der vorsätzlichen Vorteilsnahme.
  5. Die persönliche Strafe hat der Täter aus Staatsweingütern und – Brauerei mit Missbrauch des Bürgereigentums zum pers. Vorteil und Propaganda geleistet.
  6. Kretschmann nutzte das „Hohe grobgünstige Narrengericht zu Stocken“ in unzulässiger Weise zur Vertuschung und Vernebelung.
  7. Hierzu wurde er von abhängigen und weisungsabhängigen sogenannten Zeugen unterstützt. Eklatantes Beispiel hierfür ist die Anhörung der Zeugin Renate Künast, die wegen schwerster Verbrechen bereits vom „Hohen grobgünstigen Narrengericht zu Stocken“ rechtswirksam verurteilt wurde.
  8. Offensichtlich war der Narrengerichts-Ankläger ebenfalls weisungsgebunden. In Ermangelung umfassender Ermittlungen zur Schonung des Täters zog er die Anklage ins Lächerliche und missachtete die Bedeutung und Würde des Gerichtes.
  9. Bereits der Geburtsort des Täters, Spaichingen, dort wo der Teufel zu Hause ist, hätte das „Hohe grobgünstige Narrengericht zu Stocken“ zu höchster Vorsicht und in Alarm versetzen müssen. – Der Täter ist auch als „Schwäbischer Winnetou“ und „Moses aus Sigmaringen“ bekannt.
  10. Das „Hohe grobgünstige Narrengericht zu Stocken“ verstößt wissentlich und vorsätzlich gegen das Kuoni – Gesetz von 1351. Es hat nicht alle Straftaten des Täters berücksichtigt und geahndet, zum Beispiel:
    • Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Durchgeführt, nicht gestoppt und nicht rückabgewickelt. Über 100 Ordner mit unstrittigem Beweismaterial liegen bereits dem Beklagten und den Landesbehörden vor.
    • Verweigerung von Hilfe in Gefahr und Not, Verweigerung Bürgergespräche
    • Missbrauch staatlicher Gewalt durch Polizei gegen Bürger. (Beim Versuch der gewaltfreien Übergabe der Information: „Kretschi, komm lass mit uns schwätze, anstatt Polizei auf Bürger hetze!“ ging er mit 6 bewaffneten Polzisten zur Gewaltausübung gegen einen friedlichen Bürger vor.
    • Verstoß gegen den geleisteten Eid auf die Landesverfassung von BW
    • Weigerung zur Absetzung unfähiger und untätiger Minister
    • Duldung von EU- Geld-Unterschlagung durch Untergebene usw.
    • Versuch mit aller Macht die Einsetzung einer parlamentarischen Sonder-kommission zur Aufklärunger / Verfolgung aller seiner Missetaten zu verhindern!
    • Zulassung und Verharmlosung der Lagerung von Atommüll in BW entgegen der Bürgerinteressen. Will der Täter „ewig strahlende“ Wähler?

Beim Verurteilten, dem Ministerpräsident Winfried Kretschmann handelt es sich um einen Wiederholungstäter. Es besteht der begründete Verdacht und Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in Tateinheit mit Komplizen.

Es besteht höchste Fluchtgefahr wegen der ihm drohenden hohen, jedoch gerechten und angemessenen Strafen.

Anträge:

    1. Der Täter ist sofort zu arrestieren und auf eine übliche Verpflegung zu achten.
    2. Wir stellen form- und fristgerecht den höchstdringlichen Eilantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem „Hohen grobgünstigen Narrengericht zu Stocken“ in verschärfter Form mit allen, auch schwerwiegenden Anklagepunkten. – Die Wiederaufnahme ist durch Eilboten zu bestätigen.
    3. Der Angeklagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann ist in eine Sonderschule einzuweisen, in der er von Bürgern über die Funktion und Verantwortung eines Ministerpräsidenten in Bezug auf Absetzung unfähiger und untätiger Minister sowie über die tatsächliche Funktion der Gewaltenteilung eingewiesen wird.
    4. Dem Beklagten sind Aufputschmittel zu verabreichen, damit er die skandalöse juristische Entwicklung und deren Auswüchse nicht weiterhin verschläft.
    5. Wir fordern eine angemessene Verurteilung und persönliche Strafzumessung. Der Missbrauch von Weinen und Bieren aus staatlichem Besitz zur Bezahlung persönlicher Strafe ist zu untersagen. Die Verschwendung von Wein als Allgemeineigentum an wohlhabende Bürger für eigene propagandistische Aktionen ist zu unterlassen.

Wir bieten zur Wahrheitsfindung, Aussprechen der Wahrheit und Förderung der freien Meinungsäußerung unsere Mithilfe mit Zeugen und Beweismaterial an.

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